So ging es im Ehevertrag allein um den Güterstand zwischen den Parteien im Hinblick auf die bevorstehende Heirat. Dieser kann von den Parteien nach den gesetzlichen Bestimmungen festgesetzt werden, ohne dass andere Regelungen getroffen werden müssten. Der gewählte Güterstand ist denn auch unabhängig vom Vorliegen einer Scheidungskonvention und von erbrechtlichen 20