Aus dem Wortlaut der Verträge ist ersichtlich, dass inhaltlich keiner der drei Verträge vom Zustandekommen eines anderen Vertrages abhängig gemacht worden ist und es an einem funktionellen Zusammenhang zwischen den drei Verträgen fehlt. Kein Vertrag setzt das Bestehen eines anderen Vertrages oder eine Gegenleistung aus einem anderen Vertrag voraus. Ebenso wenig würden im Falle der Aufhebung eines Vertrages die Wirkungen des anderen Vertrages geändert. Dies ergibt sich bereits aus den mit den genannten Verträgen bezweckten Regelungen. So ging es im Ehevertrag allein um den Güterstand zwischen den Parteien im Hinblick auf die bevorstehende Heirat.