b) Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass drei voneinander getrennt abgeschlossene Verträge bestehen. Alle drei Verträge wurden nämlich in drei verschiedenen Urkunden verfasst. Ob gleichwohl eine Vertragsverbindung im Sinne der vorgebrachten Einheit besteht, ist darauf zu prüfen, ob die Verträge nach den Vorstellungen der Parteien ein untrennbares rechtliches und wirtschaftliches Gebilde darstellen und der eine Vertrag nicht ohne den anderen geschlossen worden wäre.