Davon zu unterscheiden ist die rein äusserliche Vertragsverbindung, bei welcher Verträge nur durch den Akt des gleichzeitigen Vertragsschlusses miteinander verknüpft werden, ohne dass nach der Meinung der Parteien der Bestand des einen Vertrages vom Bestand des anderen abhängig sein soll. Für das weitere rechtliche Schicksal bleibt die Verbindung bedeutungslos; jeder Vertrag wird von seinen eigenen Rechtsnormen beherrscht (Guhl, a.a.O., S. 334 f.).