In allen diesen Fällen muss zwar jeder Vertrag seinen eigenen Rechtsnormen folgen. Massgebend ist aber, ob die Verträge nach der Vorstellung der Parteien eine untrennbare rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden (BGE 107 II 144 = Pra. 70 1981 Nr. 176; BGE 94 II 361) und der Bestand des einen Vertrages von der Gültigkeit des anderen mit ihm verbundenen Vertrages abhängt. Davon zu unterscheiden ist die rein äusserliche Vertragsverbindung, bei welcher Verträge nur durch den Akt des gleichzeitigen Vertragsschlusses miteinander verknüpft werden, ohne dass nach der Meinung der Parteien der Bestand des einen Vertrages vom Bestand des anderen abhängig sein soll.