und für sich selbständige Verträge derart miteinander verbunden werden, dass zwischen diesen vertraglichen Verpflichtungen eine ähnliche Abhängigkeit geschaffen wird, wie sie zwischen den beiden Leistungen in der gegenseitigen Obligation bestehen (vgl. Guhl, Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., S. 334). Entscheidend ist dabei der genetische und funktionelle Zusammenhang. Das heisst, dass die Verpflichtungen sowohl in ihrer Entstehung als auch hinsichtlich ihrer Erfüllung voneinander abhängig sind. In allen diesen Fällen muss zwar jeder Vertrag seinen eigenen Rechtsnormen folgen.