Im Falle der Eingehung einer Lebensgemeinschaft der Ehefrau mit einem anderen Mann reduziert sich der Betrag auf Fr. 6'000.--. In Ziff. 7 wurde vereinbart, dass die Berufungsklägerin aus allen güterrechtlichen Titeln die Liegenschaft an der Ottostrasse Nr. 17 erhalte. Im Übrigen bleibe der am 22. November 1991 vereinbarte Erbvertrag vollumfänglich aufrecht. Schliesslich wurde auch eine Aufteilung mit Bezug auf das Mobiliar und das Inventar entsprechend der Regelung vom 2. Juli 1990 getroffen. 5.a) Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat, sind eine Vertragsverbindung und eine Vertragseinheit dann vorhanden, wenn mehrere an 19