cc) In der Scheidungsvereinbarung schliesslich stellten die Parteien einen gemeinsamen Scheidungsantrag gestützt auf aArt. 142 ZGB, regelten die Zuteilung der Kinder unter die elterliche Gewalt, deren Unterhaltsansprüche und das Besuchsrecht. Schliesslich vereinbarten sie, dass der Berufungsbeklagte der Berufungsklägerin monatlich Fr. 9'000.-- für ihren Unterhalt, die Vorsorge und die Führung des Haushaltes bezahle. Er bezahle zudem die Kosten der Familie bis zu deren Einzug am fertig gestellten Haus an der Q. und am J.. Im Falle der Eingehung einer Lebensgemeinschaft der Ehefrau mit einem anderen Mann reduziert sich der Betrag auf Fr. 6'000.--.