aa) Im Erbvertrag vereinbarten die Parteien einen gegenseitigen Erbverzicht zu Gunsten ihrer gemeinsamen Nachkommen. Für den Fall des Vorablebens des Berufungsbeklagten wurde die Berufungsklägerin als von allen Nachlass- und Erbschaftssteuern befreite Vorvermächtnisnehmerin eingesetzt. Nachvermächtnisnehmer sind die Kinder. Bezüglich des Umfangs des Vermächtnisses stimmt dieses im Wesentlichen mit dem bereits am 2. Juli 1990 abgeschlossenen Erbvertrag überein. Die Parteien vereinbarten in Ziff. IV des Erbvertrages, dass dieser ab Eheschliessung denjenigen vom 2. Juli 1990 ersetze und auch nach einer eventuellen Scheidung der Parteien unverändert weitergelte.