einigten sich die Parteien darauf, dass mit Ausnahme von genau bezeichneten Gegenständen das Inventar und Mobiliar vollumfänglich im Eigentum der Berufungsklägerin stehe, auch im Falle nach Vertragsschluss erworbenen Inventars und Mobiliars. c) In der Folge beabsichtigten die Parteien zu heiraten. Sie schlossen daher am 22. November 1991 die drei im Berufungsverfahren umstrittenen Verträge ab, nämlich einen Ehevertrag, einen Erbvertrag und eine Ehescheidungskonvention.