Überdies verpflichtete er sich zur Bezahlung von monatlich Fr. 9'000.-- an die Berufungsklägerin für ihren Unterhalt, ihre Vorsorge und die Führung des Haushaltes. Bis zum Zeitpunkt, in welchem der Berufungsklägerin die Nutzniessung am fertiggestellten Haus an der Q. oder am J. in T. zustand, hatte er zusätzlich die Kosten der von der Berufungsklägerin und den Kindern bewohnten Wohnung zu bezahlen. Sollte die Berufungsklägerin eine Lebensgemeinschaft mit einem anderen Mann eingehen, reduzierte sich ihr monatlicher Unterhaltsbeitrag auf Fr. 6'000.--. Bezüglich des Wohnungsinventars 18