Eine höhere Belastung wäre mit dem Nachlass zu tilgen. Bei Veräusserung der Liegenschaften stand der Berufungsklägerin der entsprechende Verkehrswert zu. bb) Ebenfalls am 2. Juli 1990 wurde zwischen den Parteien ein Nutzniessungsvertrag abgeschlossen, wonach sich der Berufungsbeklagte verpflichtete, der Berufungsklägerin an der Liegenschaft Q. eine unentgeltliche Nutzniessung einzuräumen, und zwar bis zum Tod der Berufungsklägerin. Der Berufungsbeklagte verpflichtete sich dabei, die Zinsen der auf dem Grundstück haftenden Kapitalschulden sowie die Steuern zu bezahlen.