Nach dem Erbvertrag erhielt die Berufungsklägerin im Falle des Vorablebens des Berufungsbeklagten vor allen Nachlass- und Erbschaftssteuern ein zu Lasten des Nachlasses befreites Vermächtnis, nämlich einen Barbetrag von 2.5 Mio. Franken, die Liegenschaft am J., Parzelle Nr. 388 des Grundbuches von T., die Liegenschaft an der Q., Parzelle Nr. 2789 des Grundbuches von T., die Liegenschaft am Karlihof Nr. 5, Parzelle Nr. 2864 des Grundbuches von T., sowie sämtliche Aktien der U., L.. Die Liegenschaften durften höchstens mit einer Hypothek bis 65% des Verkehrswertes belastet sein. Eine höhere Belastung wäre mit dem Nachlass zu tilgen.