Nachdem der Berufungsbeklagte erkrankt war, schlossen die noch immer unverheirateten Parteien am 2. Juli 1990 mehrere Verträge ab. Nach dem Erbvertrag erhielt die Berufungsklägerin im Falle des Vorablebens des Berufungsbeklagten vor allen Nachlass- und Erbschaftssteuern ein zu Lasten des Nachlasses befreites Vermächtnis, nämlich einen Barbetrag von 2.5 Mio. Franken, die Liegenschaft am J., Parzelle Nr. 388 des Grundbuches von T., die Liegenschaft an der Q., Parzelle Nr. 2789 des Grundbuches von T., die Liegenschaft am Karlihof Nr. 5, Parzelle Nr. 2864 des Grundbuches von T., sowie sämtliche Aktien der U., L..