b)aa) In tatsächlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass die Parteien sich im Jahre 1976 kennen gelernt haben. Die Berufungsklägerin gebar zwischen 1978 und 1988 drei Kinder. Nachdem der Berufungsbeklagte erkrankt war, schlossen die noch immer unverheirateten Parteien am 2. Juli 1990 mehrere Verträge ab.