Unrichtig sei die Annahme der Berufungsklägerin, die Verträge seien eine Vertragseinheit, die insgesamt nach Art. 140 ZGB zu genehmigen sei. Selbst wenn alle Verträge als Einheit zu genehmigen wären, wäre eine vollständige Nichtigkeit aller Verträge mit Blick auf die Teilnichtigkeitsregel von Art. 20 Abs. 2 OR unhaltbar. Betreffe ein Mangel nämlich nur einen Teil des Vertrages, so sei nur dieser nichtig, wenn nicht angenommen werden müsste, die Parteien hätten den Vertrag ohne den nichtigen Teil gar nicht abgeschlossen. Gleiches gelte unter eherechtlichen Aspekten. Lägen die Voraussetzungen nur für einen Teil der Vereinbarung vor, sei unter analoger Anwendung von Art.