Für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes werde der Scheidungsrichter überdies prüfen, welches die Auswirkungen eines von den Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrages seien, um alsdann gegebenenfalls korrigierend eingreifen zu können. Dies setze aber geradezu voraus, dass sich der Erbvertrag der scheidungsrichterlichen Einflussnahme entziehe.