Ebenso wenig bedürfe der Erbvertrag der gerichtlichen Genehmigung. Dieser habe unabhängig von der Scheidung Geltung und knüpfe damit gerade nicht an Scheidungsnebenfolgen an. Den Schutzbedürfnissen der vertragsschliessenden Parteien werde durch die gesetzlichen Formerfordernisse ausreichend Rechnung getragen. In praktischer Hinsicht ergäben sich unlösbare Probleme, wenn der Scheidungsrichter einen Erbvertrag nicht genehmigen würde. Für die Bemessung des nachehelichen Unterhaltes werde der Scheidungsrichter überdies prüfen, welches die Auswirkungen eines von den Ehegatten abgeschlossenen Erbvertrages seien, um alsdann gegebenenfalls korrigierend eingreifen zu können.