Von einer Übervorteilung im Sinne von Art. 21 OR könne nicht die Rede sein, die Verträge würden nicht an einem Mangel im Sinne von Art. 23 ff. OR leiden. Letzteres habe die Berufungsklägerin auch nicht substantiiert oder nachgewiesen. Die Anfechtung wegen Willensmängel sei ohnehin längstens verjährt. Alle drei Verträge seien zulässig. Soweit der Scheidungsrichter die Genehmigung nach Art. 140 ZGB aussprechen müsse, bedürfe der Ehevertrag auf Gütertrennung keiner gerichtlichen Genehmigung, und zwar selbst dann nicht, wenn ein Ehegatte einen Ehevertrag nachträglich als unbillig empfinde. Ebenso wenig bedürfe der Erbvertrag der gerichtlichen Genehmigung.