27 Abs. 2 ZGB. Der Erbverzicht sei gar nicht unentgeltlich erfolgt, erhalte die Berufungsklägerin beim Vorversterben des Ehemannes doch etwa Fr. 4 Mio. Weil das Gesetz sogar einen Erbverzicht vorsehe, spiele das Äquivalenzprinzip der auszutauschenden Leistungen keine Rolle. Die Vorinstanz sei schliesslich bezüglich der Ehescheidungskonvention zu Recht der Auffassung des Berufungsbeklagten gefolgt, den Ehegatten auch ein Instrument der Scheidungsplanung in die Hand zu geben. Dies habe auch das Bundesgericht in 16