der Suspensivbedingung der Scheidung zur Anwendung kämen. Die gesetzliche Regelung der Gütertrennung könne sehr wohl durch schuldrechtliche Geschäfte ergänzt werden. Die Scheidungsvereinbarung zwischen den Parteien sei bezüglich der Übertragung der Liegenschaft an der Q. in T. ins Alleineigentum der Ehefrau klar, vollständig und damit verbindlich. Die richterliche Genehmigung trete anstelle der öffentlichen Beurkundung. Weil auch das Erbrecht auf dem Grundsatz der Vertragsfreiheit stehe, sei die damit verbundene Bindungswirkung nicht persönlichkeitswidrig im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB.