Soweit vorehelich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden sei, sei dies bei den vorliegenden Vermögensverhältnissen gerade sinnvoll, um Nachfolgeregelungen überhaupt erst zu ermöglichen. Diese Möglichkeit sehe das Gesetz in Art. 247 ff. ZGB ausdrücklich vor, ohne dass damit eine Gegenleistung vereinbart werden müsse. Zudem sei das Vermögen des Ehegatten grösstenteils vorehelich entstanden, weshalb der Beteiligungsanspruch ins Leere laufen würde. Wenn die Berufungsklägerin beanstande, dass im Ehevertrag kein Verweis auf die Ehescheidungskonvention enthalten sei und diese daher nicht den Parteiwillen widerspiegle, so sei dies nicht erforderlich, zumal solche Abmachungen nur unter