Die Konvention unterliege im Übrigen der Anfechtung wegen Willensmängeln den Regeln des Obligationenrechtes mit den entsprechenden Verjährungsfristen. Die Verträge würden weder gegen zwingendes Recht im Sinne von Art. 19 OR verstossen noch liege ein Nichtigkeitsgrund im Sinne von Art. 20 OR vor. Erb- und Ehevertrag seien im schweizerischen Recht ausdrücklich vorgesehen, nach Lehre und Praxis seien überdies voreheliche Scheidungskonventionen zu beachten. Soweit vorehelich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart worden sei, sei dies bei den vorliegenden Vermögensverhältnissen gerade sinnvoll, um Nachfolgeregelungen überhaupt erst zu ermöglichen.