bestanden. Vielmehr sei die Ehe eine reine Vernunftehe gewesen in der Form einer zielgerichteten Zweckgemeinschaft im Hinblick auf die Kinderbelange. Die Berufungsklägerin habe sich damals überdies beraten lassen, sei von Rechtsanwältin Bener über die Tragweise des Ehevertrages und der Ehescheidungsvereinbarung und von Rechtsanwältin Metzger über die Folgen des Erbvertrages vollumfänglich informiert worden. Die finanziell schon damals bestens abgesicherte Berufungsklägerin habe damit aus freiem Willen die in Frage stehenden Verträge unterzeichnet.