Wenn geltend gemacht werde, die Berufungsklägerin habe sich in einer unvorstellbaren Zwangslage befunden und keine andere Wahl gehabt, als die Verträge zu unterschreiben, könne davon nicht die Rede sein. Bereits am 2. Juli 1990 hätten die Parteien eine Vereinbarung abgeschlossen, in welcher die gleichen Unterhaltsbeiträge wie in der Scheidungskonvention vom 22. November 1991 enthalten seien. Ebenso habe ein Erbvertrag bestanden, in welchem die gleichen Leistungen wie im späteren vereinbart worden seien. Damit sei die Berufungsklägerin grosszügig abgesichert gewesen.