d) Der Berufungsbeklagte liess ausführen, die Berufungsklägerin gehe zu Unrecht von einer Vertragseinheit aus. Die Parteien hätten nichts anderes getan, als die in der schweizerischen Rechtsordnung den Parteien eingeräumten Dispositionsbefugnisse in den ehe-, güter- und erbrechtlichen Verhältnissen ausgeübt. Wenn geltend gemacht werde, die Berufungsklägerin habe sich in einer unvorstellbaren Zwangslage befunden und keine andere Wahl gehabt, als die Verträge zu unterschreiben, könne davon nicht die Rede sein.