Aus dieser eklatanten Differenz gehe die Unangemessenheit hervor. Offensichtlich unangemessen sei die Regelung schliesslich, weil damit zu rechnen sei, dass der Berufungsbeklagte den Unterhalt nicht lange werde leisten können. Aus den ihr im Erbvertrag zugedachten Kapitalleistungen von Fr. 3.9 Mio. erziele sie nur etwa die Hälfte desjenigen Betrages, welcher der Berufungsbeklagte ihr zwischen 1995 und 1998 geleistet habe. Sie habe daher einen Anspruch darauf, dass ihr güterrechtlich soviel zukomme, dass sie aus den Erträgnissen ähnlich wie vor der Scheidung abgesichert sei.