In Anwendung des Vertragswerkes würde die Berufungsklägerin nur mit Fr. 2.7 Mio. abgefunden und als Vorvermächtnisnehmerin eine Kapitalsumme von Fr. 2.5 Mio. und einen bislang nicht ausgewiesenen Ersatzwert von Fr. 1.4 Mio. erhalten. Durch die Belastung des Vorvermächtnisses ergäbe dies nur einen Betrag von Fr. 4.5 Mio. Ohne die Verträge würde die Berufungsklägerin aus Güterrecht aber mutmasslich Fr. 30 Mio., vielleicht aber noch viel mehr bekommen. Nach dem Vertragswerk bekomme sie daher vermutlich nicht einmal 1/7 ihres gesetzlichen Anspruches aus Güterrecht. Aus dieser eklatanten Differenz gehe die Unangemessenheit hervor.