über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss erteilt. Gleichwohl habe die Berufungsklägerin die Verträge unterschreiben müssen und habe nicht wissen können, dass ihr dadurch viele Millionen verloren gehen würden. Von einer reiflichen Überlegung könne nicht gesprochen werden. Das Vertragswerk sei offensichtlich unangemessen. Eine solche Prüfung sei auch gar nicht möglich, wenn nicht bekannt sei, welches Einkommen und Vermögen der Berufungsbeklagte damals gehabt und wie viel davon Eigengut und Errungenschaft gebildet habe.