als lex specialis keine Anfechtungs- und Verjährungsfristen. Es genüge, dass ein Ehepartner die Verträge nicht gegen sich gelten lassen wolle. Des Weiteren habe sich die Berufungsklägerin beim Vertragsabschluss in Unkenntnis über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes befunden. Der Ehemann habe nie 14