Das kostenlose Wohnen allein habe eine ungenügende Absicherung der Mutter mit sich gebracht. Dieser Zustand sei unhaltbar gewesen. Die von ihr beigezogenen Rechtsanwältinnen hätten ihr zu verstehen gegeben, dass sie keine andere Wahl habe, als die Verträge zu unterschreiben. Würden in einem solchen Fall Vertragsbedingungen diktiert, werde die Zwangslage ausgenützt und Art. 27 Abs. 2 ZGB verletzt. Weil der freie Wille aber eine Genehmigungsvoraussetzung sei, könne eine Partei bei dessen Fehlen den Antrag auf Nichtgenehmigung stellen. Bei unangemessenen und unbilligen Zugeständnissen und Übervorteilung dürfe das Gericht die Vereinbarung nicht genehmigen. Die Regelung von Art. 140 ZGB kenne