c) Der Berufungsklägerin habe der freie Wille beim Abschluss des Vertragswerkes gefehlt. Dieses sei ihr regelrecht aufgezwungen worden, sei ihr doch kommuniziert worden, dass sie keinen Anspruch auf Heirat habe. Die Berufungsklägerin habe auf die Heirat aber nicht verzichten können. Sie sei 34 Jahre alt gewesen und habe drei Kinder gehabt. Sie selbst habe wegen der Geburt ihres ersten Sohnes die Mittelschule abgebrochen und über keine berufliche Ausbildung verfügt. Zudem sei der Berufungsbeklagte schwer erkrankt. Im Falle seines Todes hätte sie keine Unterhaltsbeiträge bekommen. Das kostenlose Wohnen allein habe eine ungenügende Absicherung der Mutter mit sich gebracht.