worden, dass dieser auch im Falle der Scheidung gelte. Es habe daher eine Verknüpfung mit der Ehescheidungskonvention stattgefunden. Auch aus dem Werdegang der Verträge ergebe sich, dass die Folgen einer eventuellen Scheidung in allen Verträgen geregelt worden seien. Der Rechtsberater des Berufungsbeklagten sei zum Schluss gekommen, dass für die Verwirklichung der Absicht drei Verträge erforderlich seien. Diese habe er allesamt redigiert und gleichzeitig unterschreiben lassen.