b) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin führte im Wesentlichen aus, die am 22. November 1991 abgeschlossenen Verträge würden eine Vertragseinheit bilden, welche als Ehescheidungskonvention gesamthaft nach Art. 140 ZGB zu genehmigen seien. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach jeder Vertrag nur seinen Bereich regle, sei verfehlt. Der Berufungsbeklagte habe bereits vor der Ehe klar zu verstehen gegeben, dass die Berufungsklägerin nie in die ehe- und erbrechtliche Stellung gelangen werde. Dies habe er mit der Gütertrennung und der Ehescheidungskonvention erreicht. Damit sei der Ehevertrag zum Bestandteil der Ehescheidungskonvention geworden. Beim Erbvertrag sei eindeutig geregelt