Weil der in Ziff. 2 und 3 beantragte Unterhaltsanspruch von der Berufungsklägerin von ihrem Güterrechtsanspruch abhängig gemacht wurde, ist zunächst auf die in Ziff. 4 der Berufungserklärung gestellten Rechtsbegehren einzugehen. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als die Berufungsklägerin die Höhe des eingeklagten Unterhaltsanspruchs von der resultierenden Forderung aus Güterrecht abhängig macht 13