3.a) Die Berufungsklägerin beantragt in Ziff. 4 ihrer Berufungserklärung die Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung. Die am 22. November 1991 geschlossenen Verträge, nämlich der Ehevertrag, der Erbvertrag und die Ehescheidungskonvention, seien gesamthaft als Vereinbarung im Sinne von Art. 140 ZGB wegen Unzulässigkeit beziehungsweise offensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen, sondern gesamthaft als nichtig oder ungültig zu erklären. Weil der in Ziff. 2 und 3 beantragte Unterhaltsanspruch von der Berufungsklägerin von ihrem Güterrechtsanspruch abhängig gemacht wurde, ist zunächst auf die in Ziff.