2. Was den Unterhalt an die drei Kinder C. S., N. S. und E. S. betrifft, so hat sich der Berufungsbeklagte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung damit einverstanden erklärt, den Kindern wie von der Berufungsklägerin gefordert einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die Berufung der Berufungsklägerin ist daher in diesem Punkt gutzuheissen, Ziff. 5 Abs. 1 des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben und der Berufungsbeklagte zu verpflichten, die zugestandenen Unterhaltsbeträge unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB bis zur Mündigkeit der Kinder zu bezahlen.