b) Die Berufungsklägerin hat in ihren Rechtsbegehren nicht genau formuliert, welche Teile des vorinstanzlichen Urteils aufgehoben werden sollen. Den Anträgen ist aber zu entnehmen, dass dieses in den Punkten des Kinderunterhalts, des nachehelichen Unterhalts zu Gunsten der Berufungsklägerin und zu Lasten des Berufungsbeklagten, des Güterrechts und der Kostenverteilung angefochten wird.