des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden (Art. 219 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 5h EGzZGB). Diese hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Nach Art. 138 Abs. 1 ZGB können neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden; neue Rechtsbegehren müssen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen und Beweismittel veranlasst worden sind. Die Berufungsklägerin hat ihre Berufung frist- und formgerecht eingereicht, darauf ist einzutreten.