Auf die weiteren Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil sowie der Parteien in ihren Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1.a) Gegen Sachurteile der Bezirksgerichte bei Scheidung und Nebenfolgen kann innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung 12