Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der klägerischen Begehren. Er erklärte sich indessen mit monatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 3'000.-- je Kind zuzüglich gesetzlicher und vertraglicher Kinderzulagen, soweit der Berufungsbeklagte solche bezieht, einverstanden. Beide Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG die schriftlichen Ausfertigungen ihrer Vorträge zu den Akten. In der formfreien persönlichen Befragung gaben die Parteien im Wesentlichen an, guten Kontakt mit den Kindern zu haben.