H. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden vom 7. Oktober 2002 waren M. S. und R. S. sowie Dr. iur. Marcus Defuns als Rechtsvertreter der Berufungsklägerin und Dr. iur. Carlo Portner sowie Dr. iur. Daniel Trachsel als Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Die Vollmachten lagen bei den Akten. Die Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hielt an den in der Berufungserklärung gestellten Anträgen fest. Sie legten Unterlagen für die Steuerberechnung ins Recht. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der klägerischen Begehren.