4. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung gemäss Gesetz vorzunehmen. Dabei sei das Vertragswerk vom 22.11.1991 (Ehevertrag, Erbvertrag und Ehescheidungskonvention vom 22.11.1991) gesamthaft als „Vereinbarung im Sinne von Art. 140 ZGB wegen Unzulässigkeit bzw. 10 offensichtlicher Unangemessenheit nicht zu genehmigen, sondern gesamthaft als nichtig oder ungültig zu erklären, und es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten der Berufungsbeklagten.