Aus dem der geschiedenen Ehefrau zukommenden Vermögen sei ein jährlicher Ertrag von 3% zu ermitteln, davon 1/2 der Substanzerhaltung anzurechnen und 1/2 von Fr. 360'000.-- abzuziehen. Das Ergebnis aus dieser Subtraktion sei als nachehelicher Unterhaltsbeitrag des Berufungsbeklagten an die Berufungsklägerin zu erklären und Ersterer zu verpflichten, diesen Zweiteren in zwölf monatlichen Raten zu leisten, zahlbar im voraus am 1. eines jeden Monates. 3. Es seien die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziffern 1 und 2 hiervor dem Landesindex der Konsumentenpreise zu unterstellen. Sobald dieser sich um 5% verändert hat, seien die Unterhaltsbeiträge im gleichen Umfange anzupassen.