„a) materiellrechtlich 1. Es sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, an den Unterhalt der drei Kinder C. S., N. S. und E. S. bis zu ihrer Mündigkeit bzw. zum ordentlichen Abschluss ihrer Erstausbildung monatlich je Fr. 3'000.-- zu leisten, zahlbar im voraus an die Mutter am 1. eines jeden Monates. 2. Wenn die Berufungsklägerin aus Güterrecht weniger als Fr. 24 Mio. erhält, sei der Berufungsbeklagte zu verpflichten, ihr lebenslänglich folgenden nachehelichen Unterhalt zu leisten: