11. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 100.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 12'000.-- (Gerichtsgebühren Fr. 11'460, Schreibgebühren Fr. 540.--) sowie die Kosten von Rechtsanwalt G. von Fr. 4'056.40 gehen zu Lasten des Beklagten. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 12. (Mitteilung).“ G. Gegen dieses Urteil liess M. S. am 5. März 2002 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: