Neuer UB = alter UB x neuer Index alter Index 6. Der Ehemann wird verpflichtet, an den Unterhalt der Ehefrau einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von Fr. 13'000.-- zu leisten. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstehen und sie güterrechtlich auseinandergesetzt sind. 8. In den übrigen Punkten wird die Ehescheidungskonvention vom 22. November 1991 gerichtlich genehmigt und diesem Urteil als Anhang beigefügt. 9