5. Der Vater wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Kinder C. S., N. S. und E. S. einen monatlich im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag von je Fr. 2'500.-- zuzüglich allfällig vertraglich geregelter oder gesetzlicher Kinderzulagen zu bezahlen. Diese Pflicht dauert bis zur Mündigkeit. Vorbehalten bleibt ein Anspruch nach Art. 277 Abs. 2 ZGB. Diese Unterhaltsbeiträge (UB) basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik (Stand bei Urteilsfällung: Monat September 2001 = 101,4 Punkte, Basis Mai 2000 = 100 Punkte). Sie sind jeweils per 1. Januar nach Massgabe des Indexstandes per November des Vorjahres nach folgender Formel anzupassen: