b) Dem Vater einerseits und den Kindern C. S., N. S. und E. S. andererseits steht das Recht zu, folgende Ferien an einem Ort nach Wahl des Vaters miteinander zu verbringen: - die erste Woche Frühlingsferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl - die ersten zwei Wochen der Sommerferien - die erste Woche der Herbstferien in den Jahren mit ungerader Jahreszahl - die erste Woche der Weihnachtsferien in den Jahren mit ungerader Jahreszahl beziehungsweise die zweite Woche der Weihnachtsferien in den Jahren mit gerader Jahreszahl c) Die Kosten des Besuchsrechts trägt der Vater.