4.a) Dem Vater einerseits und den Kindern C. S., N. S. und E. S. andererseits steht das Recht zu, folgende Wochenenden an einem Ort nach Wahl des Vaters miteinander zu verbringen: - erstes Februar-Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend - Ostern in den Jahren mit ungerader Jahreszahl von Donnerstagabend bis Montagabend - Auffahrt von Mittwochabend bis Sonntagabend - erstes September-Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend - erstes November-Wochenende von Freitagabend bis Sonntagabend